Landesverband Brandenburg                         Potsdam, den 26.11.1991 der Gartenfreunde e.V.                            3.2 PV000

 

GARTENORDNUNG

 

Beschlossen am 26.11.1991 durch den Landesvorstand des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V.

Diese Gartenordnung tritt anstelle der vorher gültigen Gartenordnung

ab 01.01.1992 in Kraft.

 

Präzisiert für den Stadtverband Frankfurt (Oder) der Gartenfreunde e.V.

durch Beschlussfassung des Stadtvorstandes am 20.03.1999

 

Nachstehende Änderungen wurden gemäß “RAHMENGARTENORDNUNG” des Landes-verbandes Brandenburg der GF e.V. vom 22.06.1997 eingearbeitet:

 

1.  Die Änderung im Punkt 3.5 betrifft die Aussage zu Katzen im Kleingarten. Es ist zu streichen: “Katzen gehören nicht in einen Kleingarten”; dabei wurde davon ausgegangen, dass das Bedürfnis der Tiere nach einer eigenständigen Lebensführung nicht eingeschränkt werden sollte.

 

2.  Im Punkt 4.1 wird die “Einholung von erforderlichen Baugenehmigungen” durch eine Antragstellung zur “Erteilung von Zustimmungen zur Errichtung von Baulichkeiten durch den Verpächter” präzisiert.

 

3.  Die Aufnahme von gesetzlichen Vorgaben zum Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege – im Punkt 5.1 wird neu bestimmt und eingefügt “Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen”.

 

4.  Die Übernahme des Anhanges – 01  “Pflanz- und Grenzabstände von Obstgehölzen und Sträuchern in Kleingärten”, insbesondere die Regelungen über die Wuchshöhen von Heckenpflanzungen.

 

Die Geringfügigkeit der eingearbeiteten Präzisierungen führen nicht zum Neuabschluss von Kleingarten-Pachtverträgen mit den Kleingartenpächtern für alle bereits bestehenden Pachtverhältnisse!

 

1. Allgemeines

 

Die Gartenordnung beinhaltet als Grundordnung die Regeln für die Gestaltung und Nutzung der Kleingärten sowie für die Ordnung, Pflege und Sauberkeit und für das Zusammenleben in den Kleingartenanlagen.

Die Gartenordnung ist Bestandteil der Kleingarten-Pachtverträge und konkretisiert die Rechte und Pflichten der Pächter von Kleingärten.

Zur Durchsetzung dieser Gartenordnung kann der Verpächter den Vorstand des Kleingärtnervereins beauftragen. Im folgendem werden der Zwischenpächter oder der beauftragte Vorstand des Kleingärtnervereins als Verpächter genannt.

 

 

2. Beziehungen zwischen Kleingärtnern - Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

 

2.1  Die Beziehungen zwischen den Kleingärtnern sind auf die gegenseitige Achtung und Unterstützung, kameradschaftliche Hilfe, Rücksichtnahme und Zuvorkommendheit im individuellen Verhalten auszurichten.

 

2.2  Die Kleingärtner sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Kleingartenanlage zu nutzen.

Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind schonend zu behandeln, um Be-schädigungen zu verhindern. Für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verur-sacht wurden, ist der Nutzer haftbar und auf der Grundlage gesetzlicher Be-stimmungen zum Schadenersatz verpflichtet.

 

2.3  Jeder Pächter ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Mittel (Umlagen) zu beteiligen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der Pächter zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages (als Ersatzleistung) verpflichtet. Leistungen für die Gemeinschaft sind nicht rückzahlbar.

Bei Pächterwechsel können besondere Leistungen, die der Pächter zur Erschließung der Kleingartenanlage oder Rekonstruktion von Gemeinschaftseinrichtungen erbracht hat, auf Beschluss des Vereins anteilig vom nachfolgenden Pächter erstattet werden.

 

2.4  Der Kleingartenpächter hat für den Schutz und die Pflege der Gemeinschafts-einrichtungen einzutreten, etwaige Missstände abzustellen oder diese dem Vorstand des Kleingärtnervereins bzw. dem Verpächter zu melden. Der zur Kleingartenanlage gehörende Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende Rasenflächen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Eingriffe in vorgenannte Bestände sind nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig.

 

2.5  Die Wege vor den Kleingärten sind von den Pächtern des jeweils angrenzenden Kleingartens in gutem Zustand zu halten. Baumaterial u.a. darf nur kurzfristig unter Beachtung der üblichen Sicherheitsbestimmungen außerhalb des Kleingartens gelagert werden, wenn dadurch keine Behinderung bei der Benutzung der Wege entsteht.

 

2.6  Für Gemeinschaftsarbeiten können durch den Pächter Ersatzpersonen gestellt bzw. ein finanzieller Ausgleich erstattet werden. Entsprechende Details sind durch die Kleingärtnervereine festzulegen.

 

2.7  Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit sowie die Nichtzahlung des finanziellen Beitrages für nicht geleistete Stunden können zur Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes führen.

 

 

3. Gestaltung und Nutzung der Kleingärten

 

3.1  Die Übergabe der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung und Erholung im Sinne der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.

Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet die Kombination des nicht erwerbsmäßigen

 

Anbaus von Obst, Gemüse, Blumen und anderen Gartenbauerzeugnissen durch den Kleingärtner oder seine Familienangehörigen sowie die Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken.

 

Jeder Pächter kann seinen Kleingarten bei Einhaltung der Festlegungen des Klein-garten- Pachtvertrages, der Kleingartenordnung, nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig und ästhetisch gestalten und nutzen.

 

Kann der Pächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen vorübergehend seinen Kleingarten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters einen Betreuer einsetzen. Analog sollte auch bei anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen verfahren werden. Die Genehmigung muss jährlich erneuert werden.

 

3.2  Mit dem Abschluss des Kleingarten-Pachtvertrages übernimmt der Pächter die Verantwortung für eine ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, zur Erholung sowie für Pflege und Schutz von Natur und Umwelt.

Aus dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde oder andere Bodenbestandteile entnommen bzw. dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden.

 

3.3  In den Kleingärten sollten bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm gepflanzt werden. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sollen gepflegt und erhalten werden, wenn die benachbarten Gartennutzer nicht in der Nutzung ihrer Gärten beeinträchtigt werden.

 

Die im Anhang festgelegten Pflanz- und Grenzabstände sind einzuhalten.

 

3.4  Die Anpflanzung hoch wachsender Laub- und Nadelgehölze (z.B.: Fichten jeder Art, Kiefern, Birken, Weiden u.ä.) ist im Kleingarten nicht zulässig. Es sollten nur niedrige und halbhohe Ziersträucher (bis 2,50 m) Verwendung finden, die nicht als Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten bei Obstgehö1zen und anderen Nutzpflanzen gelten.

 

3.5  Im Kleingarten kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins und

Zustimmung des Verpächters die Haltung von Kaninchen, Hühnern und Tauben in

Volieren zugelassen werden, wenn die kleingärtnerische Nutzung nicht wesentlich

beeinträchtigt und die Kleingärtnergemeinschaft nicht dadurch gestört wird.

Werden Haustiere, z. B. Hunde und Vögel, in die Kleingartenanlagen mitgebracht, so hat der Pächter des Kleingartens dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird.

Für Hunde besteht außerhalb des Kleingartens grundsätzlich Leinenzwang. Für Schä-den, die ein Tier verursacht, haftet der Eigentümer bzw. der Besitzer.

 

3.6  Für das Aufstellen von Bienenständen bzw. zur Bienenhaltung ist die Genehmi-

gung bei dem Verpächter einzuholen und die für die Bienenhaltung maßgeblichen Vor-

schriften sind strikt einzuhalten.

 

4. Errichtung von Bauwerken

 

4.1  Die Errichtung von Bauwerken (Lauben) erfolgt auf der Grundlage der maßge-

benden Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und der Festlegungen der Ge-

staltungsprojekte der Kleingartenanlagen, unter Beachtung des Grundsatzes, dass

nur ein Baukörper im Kleingarten zulässig ist.

Sie dürfen einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Freisitz eine bebaute Grundfläche von 24 qm nicht überschreiten. An Lauben, die unter Bestandsschutz des § 20 a des Bundeskleingartengesetzes stehen, sind keine Erweiterungen zulässig.

Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens

10 % der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Die Verwendung von Ortbeton ist nicht zulässig.

 

Vor Errichtung bzw. beabsichtigter Veränderung der Gartenlaube oder anderer Bauwerke (Gewächshäuser, abflusslose Gruben) ist der Pächter verpflichtet, die schriftliche Zustimmung des Zwischenpächters (Stadtverband) über den Vorstand des KG-Vereins einzuholen. Abweichungen von der erteilten Zustimmung sind unzu1ässig.

 

4.2  Mit Zustimmung des Verpächters können Windschutzblenden und Pergolen er-richtet, einfache Sitzplätze sowie Zier- und Wasserpflanzenteiche mit flachem Randstreifen bis max. 10 m² Grundfläche angelegt werden.

Je Kleingarten kann ein Kleingewächshaus (Kalthaus) oder Folienzelt mit maximaler Grundfläche bis zu 10 m² und einer Höhe bis 2,20 m errichtet werden. Darüber hin-aus sind Folientunnel und Frühbeetkästen gestattet.

Der Grenzabstand für Gewächshäuser, Folientunnel und -zelte muss mindestens 1 m betragen.

Bei genehmigter Kleintierhaltung ist das Aufstellen von transportablen Kleintier-ställen zulässig. Bei Pächterwechsel besteht für diese Baulichkeiten kein Ent-schädigungsanspruch.

 

4.3  Das zeitbegrenzte Aufstellen von transportablen Plastikschwimmbecken und

Zelten im Bereich der Kleingärten ist statthaft. Ausgenommen hiervon sind Becken

und Zelte mit mehr als 12 m² Grundfläche.

Das Aufstellen von Kinderspielhäusern als Spielgeräte bis zu einer Größe von 2 qm Grundfläche (Höhe maximal 1,25 m) ist möglich. Sie dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden.

 

4.4  Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen an der Kleingartengrenze

oder im Kleingarten ist von der vorherigen Genehmigung durch den Verpächter ab-

hängig.

 

4.5  Nicht zulässig ist die Errichtung von Schuppen, Garagen, freistehenden Toiletten, festen Feuerstellen mit Schornstein, Kleintierställen sowie sonstigen Auf- und Anbauten, die den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes widersprechen.

 

4.6  Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger

Nutzung der Kleingärten sind die Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des

ordnungsgemäßen Zustandes auf ihre Kosten verpflichtet.

 

5. Umwelt- und Naturschutz

 

5.1  Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen.

Jeder Kleingärtner übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für eine ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch orientierten Kleingartenwesens im Land Brandenburg. Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen. In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.

 

5.2  Alle Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind sachgemäß zu kompostieren. Beim

Anlegen eines Komposthaufens ist ein Mindestabstand von 0,5 m von der Nachbar-

grenze einzuhalten.

 

Fäkalien sind nach Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter zu beseitigen.

Ein Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich nicht gestattet, außer wenn dies zur Bekämpfung von Krankheiten unabdingbar ist. Für das Verbrennen oder das anderwei-tige Beseitigen der beim Obstbaumschnitt anfallenden Äste und Zweige (ohne Laub) gelten die Festlegungen der örtlichen Behörden.

 

5.3  Jeder Kleingartennutzer hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge

sachgemäß zu bekämpfen. Meldepflichtige Krankheiten sind durch die Kleingärtner

und Vorstände an die zuständigen Behörden zu melden.

 

Die von den zuständigen Behörden empfohlenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung

und zur Erlangung eines gesunden Erntegutes sollten beachtet und befolgt werden.

Die Anwendung von Herbiziden (Chemische Unkrautbekämpfungsmittel) in den Klein-gärten ist verboten. Alle Pflanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Bienenschäden auftreten sowie Beeinträchtigungen der Kulturen in Nachbargärten ausgeschlossen sind.

 

5.4  Zur Gewährleistung des Vogelschutzes in den Kleingartenanlagen sollten die Pächter von Kleingärten für die Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätzen und Tränken für Vögel sorgen. Beim Schnitt von Hecken und Sträuchern ist die Brutzeit der Vögel zu beachten.

 

6. 0rdnung und Ruhe

 

6.1  Die Pflege und Sauberhaltung der Wege, Plätze, Grünflächen und zur Klein-

gartenanlage gehörenden Außenanlagen ist gemeinsames Anliegen aller Kleingärtner.

Nicht gestattet ist das Abbrennen von Weg- und Feldrainen.

 

6.2  Das Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen ist im Bereich

der Kleingartenanlagen untersagt. Das Befahren der Wege (außer durch behinderte

Personen) ist im Anlagenbereich nicht statthaft.

Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausdrücklich dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt.

 

6.3  Jeder Pächter ist verpflichtet, die für die Kleingartenanlage durch den Ver-

pächter oder den KG-Verein festgelegte Ordnung zur Benutzung der Wege, zum

schließen der Tore oder Türen der Anlage einzuhalten.

 

6.4  Die Pächter sind verpflichtet, auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu achten und

ihre Angehörigen und Gäste dazu entsprechend anzuha1ten.

Bei dem Aufenthalt in der Kleingartenanlage ist jeder ruhestörende Lärm zu ver-meiden. Besondere Ruhe ist zu wahren:

 

  •            täglich zwischen 12.00 und 15.00 Uhr sowie vor 08.00 und nach 22.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ganztägig.

 

Gartengeräte mit hohem Arbeitsgeräusch können nur von 08.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden. Weitere Einschränkungen durch den Verpächter sind möglich!

Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.

 

7. Verstöße

 

Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung durch den

Verpächter in einer angemessenen Frist nicht behoben sind, können wegen vertrags-

widrigen Verhaltens der Pächter zur Kündigung der Kleingarten-Pachtverträge

führen.

 

8. Hausrecht

 

8.1  Der Verpächter bzw. dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, die Kleingärten

und die Gartenlaube im Beisein des Pächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der

Pachtbestimmungen zu besichtigen.

 

8.2  Der Verpächter sowie dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, Familienan-

gehörigen der Pächter und Besuchern, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung

oder die guten Sitten verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlagen zeitbegrenzt

zu untersagen.

 

9. Schlussbestimmungen

 

Die Mitgliederversammlungen der Kleingärtnervereine können nach Abstimmung mit dem Verpächter über die Festlegungen dieser Gartenordnung hinaus Ergänzungen und spe-zifische Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Gartenordnung für ihre Kleingartenan-lage beschließen, die jedoch den Festlegungen dieser GARTENORDNUNG nicht wider-sprechen dürfen!

 

Anhang 01

 

Pflanz- und Grenzabstände von Obstgehölzen und Sträuchern in Kleingärten

 

                                      Reihenentfernung       Abstand in der Reihe     Mindestentfernung von der Grenze

                                           (m)                                       (m)                                              (m)

Apfel

Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm                                    3,50 - 4,00                             2,50 - 3,00                                          2,00

Viertelstamm 80 cm                    Einzelbaum                            3,00

 

Birne

Niederstämme bis 60 cm                                                            3,00 - 4,00                             3,00 - 4,00                                           2,00

Viertelstamm 80 cm                    Einzelbaum                           3,00

 

Quitte                                                                                                3,00 - 4,00                             2,50 - 3,00                                          2,00

 

Sauerkirsche

Niederstamm 60 cm                                                                    4,00                                         4,00 - 5,00                                          2,00

 

Pflaume

Niederstamm 60 cm                                                                    3,50 - 4,00                              3,50 - 4,00                                          2,00

 

Pfirsich / Aprikose

Niederstamm 60 cm                                                                    3,50 - 4,00                              3,00                                                    2,00

 

Süßkirsche                            Einzelbaum                                    3,00

 

Obstgehölze in Heckenform,

schlanke Spindeln und andere

kleinkronige Baumformen                                                          2,00

 

Schwarze Johannisbeere

Büsche                                                                                           1,50                                       1,50 - 2,50                                            1,25

 

Johannisbeere, rot und weiß

Büsche und Stämmchen                                                           2,00                                       1,00 - 1,25                                            1,00

 

Stachelbeeren

(Büsche und Stämmchen)                                                        2,00                                        1,00 - 1,25                                           1,00

 

Himbeeren und Brombeeren

(in Spalierziehung)

 

Himbeeren                                                                                    1,50                                        0,40 - 0,50                                           0,75

Brombeeren (rankend)                                                               2,00                                        2,00                                                      1,00

Brombeeren (aufrecht stehend)                                              1,50                                        1,00                                                      0,75

 

Ziergehölz und Hecken                 mindestens                       1,00

 

Wuchshöhen von Hecken:

  - zwischen den Kleingärten                                                      0,50 - 0,70 m

  - zu den Wegen innerhalb der Kleingartenanlage               1,00 - 1,30 m

  - zur Außengrenze der Kleingartenanlage (Einfriedung)   1,80 - 2,20 m